Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1998 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Der Beklagte erwarb zu Beginn des Jahres 1991 ein unerschlossenes, etwa 86.000 qm großes Grundstück auf der Halbinsel Z. in der Absicht, das Grundstück auf der Grundlage eines Vorhaben- und Erschließungsplans zu erschließen, zu parzellieren und die Parzellen als Bauland weiterzuverkaufen. Durch Vertrag vom 5. April 1991 verkaufte er eine Teilfläche von 2.150 qm an den Kläger zum Preis von 13 DM/qm zuzüglich maximal 5 DM Erschließungskosten pro Quadratmeter (§ 3 Abs. 1) sowie insgesamt 1.397,50 DM für die Bereitstellung von Straßen und Wegen.
Der Beklagte erfüllte trotz Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung des Klägers den Kaufvertrag nicht. Er verkaufte das ungeteilte Grundstück vielmehr der Firma S. GmbH und ließ ihr das Eigentum auf. Die S. GmbH wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Sie erschloß etwa 36.000 qm des Grundstücks und errichtete auf dieser Teilfläche den "Wohnpark L. ". Die dem Kläger verkaufte Teilfläche ist Bestandteil dieses Parks.
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die Ersatzpflicht des Beklagten ist ...