Der Antrag des Revisionsklägers vom 11. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat durch Beschluß vom 15. Mai 2000 -den Prozeßbevollmächtigten der Parteien durch Verfügung vom 16. Mai 2000 zugesandt -die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 1999 nicht angenommen. Ihm sind die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden. Am 30. Mai 2000 haben u.a. die Parteien vor dem Notar Dr. R. einen Vergleich geschlossen nach dessen § 5 Abs. 3 sie übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und eine Kostenaufhebung nach § 98 ZPO vereinbart haben. Der Revisionskläger hat unter Übersendung eine Ablichtung des Vergleichs mit Schriftsatz vom 11. Juli 2000 beantragt, die Hälfte der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens auf die Revisionsbeklagte umzuschreiben.
Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Zwar bestimmt § 54 Nr. 2 GKG, daß derjenige Kostenschuldner ist, der die Kosten in einem dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat. Nach § 57 Satz 1 GKG erlischt jedoch die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von ...