Urteil vom 9. Oktober 2001 Az. X ZR 153/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
9. Oktober 2001
Aktenzeichen:
X ZR 153/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Beklagten wird auf die Revision des Klägers das am 30. Juni 1999 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Die Anschlußberufung des Beklagten gegen das am 14. Januar 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth wird insgesamt zurückgewiesen.

Im Umfang der Klage wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Beklagte beauftragte den Kläger im August 1990 mit der gärtnerischen Gestaltung der Außenflächen der Universität B.. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sieht die Geltung der VOB/B und der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Hochbau, Ausgabe 1976 (im folgenden: ZVH), vor. Zur Bewässerung der Anpflanzungen entnahm der Kläger Wasser aus Hydranten, die sich auf dem Universitätsgelände befanden. Nach Beendigung der Arbeiten erteilte der Kläger dem Beklagten unter dem 29. April 1993 Schlußrechnung mit einer Restsumme von 198.131,31 DM. Der von dem Beklagten mit der Rechnungsprüfung betraute Architekt kürzte die Rechnung um zahlreiche Positionen und versah sie mit dem Vermerk "in allen Teilen geprüft u. mit den aus der Rechnung ersichtlichen ...

 
Gründe

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