Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Da in der Revisionsinstanz -wie schon im Berufungsrechtszug -nur darüber gestritten wird, ob die Beklagte berechtigt ist, ihre Haftung aus der Bürgschaft auf den Wert des Nachlasses nach ihrem Ehemann zu beschränken, entspricht der Wert der Beschwer der Differenz zwischen der Klageforderung und dem Nachlaßwert; zum Nachlaß gehören auch etwaige Ansprüche gegen den Erben gemäß § 1991 Abs. 1, § 1978 Abs. 1 BGB. Zum Wert des Nachlasses ist in den Vorinstanzen nichts vorgetragen worden. Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1999 den Streitwert "nach Anhörung der Parteivertreter" auf 50.000 DM festgesetzt. Einwendungen sind dagegen nicht erhoben und die Kosten sind entsprechend festgesetzt worden.
Nach den Ausführungen, die die Beklagte nunmehr zur Begründung ihres Antrags auf Heraufsetzung des Wertes der Beschwer macht, betrug der Wert des Nachlaßvermögens bei Eintritt des Erbfalls drei bis vier Mio. DM. Daß er inzwischen "praktisch null DM" betragen soll, ...