Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 1999 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 175.908,08 DM.
Die Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch hat sie im Endergebnis Aussicht auf Erfolg. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von Mehrwertsteuer zuerkannt hat, obwohl die Parteien hierüber keine Vereinbarung getroffen haben, kann ein solcher Anspruch nach den bisherigen Feststellungen allerdings nicht auf einen entsprechenden Handelsbrauch gestützt werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergibt sich ein solcher insbesondere nicht auf der Grundlage der Ermittlung des Deutschen Industrie- und Handelstages (DIHT) aus dem Jahr 1974. Der dort im Sinne eines Nettodenkens festgestellte Handelsbrauch bezog sichlediglich auf gewöhnliche Handelsgeschäfte zwischen zwei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen, nicht dagegen auf ein aus besonderem Anlaß getroffenes Geschäft, das -wie hier -ganz aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs herausfällt (vgl. Schaumburg, NJW 1975, 1261 f).
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich jedoch unter Zugrundelegung einer hier gebotenen, ergänzenden Vertragsauslegung, die auch vom Revisionsgericht ...