Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 26. August 1997 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.
I. Gemäß § 6a WZG beschleunigt eingetragen ist die Marke Nr. 2 067 993 für "Sportbekleidung und Sportschuhe". Hiergegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren IR-Marke Nr. R 420 098
(im Original farbig) u.a. geschützt für "Vtements pour le tennis, tels que tricots, maillots, culottes courtes, jupes de tennis, tenues, chaussettes, chapeaux, peignoirs, chaussures" sowie der IR-Marke Nr. 467 361 die u.a. für "Vtements, y compris les bottes, les souliers et les pantoufles" Schutz genießt, Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patentamts hat die Widersprüche zurückgewiesen.
Im Verlauf des hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahrens hat der zum Inlandsvertreter der Markeninhaberin bestellte Bevollmächtigte nach erfolgter Ladung zur mündlichen Verhandlung das Mandat niedergelegt. Auf den der Markeninhaberin zugestellten Hinweis auf die Regelung des § 96 MarkenG ist eine Rückäußerung nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Widersprechende ihre ...