Urteil vom 30. Januar 2001 Az. XI ZR 357/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
30. Januar 2001
Aktenzeichen:
XI ZR 357/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die klagende GmbH i.L. nimmt die beklagte Bank aus einer Verpflichtungserklärung auf Zahlung von Zinsen in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 14. November 1989 reichte die Klägerin gegen die in Spanien ansässige F. S.A. beim dortigen Amtsgericht von S. Klage auf Rückzahlung eines Darlehens über 3.072.322,36 DM "zuzüglich der anfallenden Zinsen" ein. Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 16. Oktober 1994 unter wörtlicher Wiedergabe des Zinsantrags im vollen Umfang statt. Die Berufung der F. S.A. blieb erfolglos. Über die durch Beschluß vom 3. März 1997 angenommene Kassationsberufung ist vom spanischen Tribunal Supremo bisher noch nicht entschieden worden.

Die Klägerin ließ das erstinstanzliche Urteil für vorläufig vollstreckbar erklären. In der Folgezeit gab die Beklagte im Auftrag eines Gesellschafters der F. S.A. mit Schreiben vom 13. April 1995 gegenüber der Klägerin folgende Erklärung ab:

"Zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckung des am 16.10.1994 vom Amtsgericht Nr. 3 von S. gefällten ...

 
Gründe

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