Urteil vom 17. September 2001 Az. II ZR 275/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
17. September 2001
Aktenzeichen:
II ZR 275/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. August 1999 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle vom 2. April 1998 teilweise abgeändert:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.295,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juli 1993 zu zahlen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Beklagte, die früher als V. B.V. firmierte, ist Gesellschafterin der am 24. August 1990 gegründeten, mit einem Stammkapital von 3 Mio. DM ausgestatteten und am 11. Januar 1991 in das Handelsregister eingetragenen O. GmbH. Über das Vermögen dieser Gesellschaft ist am 7. Januar 1992 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt worden. Die Beklagte hatte eine Stammeinlage von 1.530.000,00 DM übernommen und einen entsprechenden Betrag am 28. September 1990 auf ein von der Gemeinschuldnerin bei der A. Bank eröffnetes Konto überwiesen. Wenige Tage später, am 9. Oktober 1990, ist ein Betrag in entsprechender Höhe an die Beklagte zurückgeflossen. Später hat die Beklagte für Milchlieferungen der Gemeinschuldnerin mehrfach Zahlungen geleistet und außerdem unter dem 27. Juni 1991 -ohne ausdrückliche Leistungsbestimmung -1.530.000,00 DM aus den Niederlanden auf ein bei einer am Firmensitz ansässigen Bank eingerichtetes Konto der Gemeinschuldnerin überwiesen. Hiervon sind 2.295,00 DM als Gebühren abgezogen worden, so daß dem Konto der Empfängerin nur 1.527.705,00 DM gutgeschrieben worden sind. Bei der Gemeinschuldnerin ist dieser Vorgang entsprechend in den Buchungsunterlagen vermerkt und die Zahlung der V. B.V. zugeordnet worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Einlagepflicht der Beklagten sei nicht ordnungsgemäß erfüllt worden. Die Zahlung vom 27. Juni 1991 hat er mit -angeblich -ausstehenden Forderungen der Gemeinschuldnerin für Milchlieferungen verrechnet. Das Landgericht hat seiner entsprechenden Klage stattgegeben. Die Berufung, mit der sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines 2.295,00 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages gewandt hat, hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

 
Gründe

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