Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1999 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen -2. Zivilkammer - vom 16. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen.
Der Kläger ist ein Tiroler Pferdezuchtverband, der sich mit der Zucht von Haflingern befaßt. Nach seinem Zuchtprogramm werden von ca. 500 bis 600 jährlich in Tirol gezogenen Hengstfohlen 25 Tiere ausgesondert, von den Züchtern an den Kläger abgegeben und von diesem als Hengstkandidaten für die Verwendung zu Zuchtzwecken aufgezogen und verkauft. Die nach dem Zuchtprogramm des Klägers nicht zu Zuchtzwecken in Betracht kommenden Hengstfohlen erhalten vom Kläger keinen Abstammungsnachweis (Zuchtbescheinigung) und sollen nur als Gebrauchsfohlen verwendet werden.
Der Beklagte ist der Verband Hessischer Pferdezüchter. In den Jahren 1994 und 1995 kauften verschiedene seiner Mitglieder von Tiroler Pferdezüchtern sieben Hengstfohlen, die bei der Selektion durch den Kläger ausgesondert worden waren und keinen Abstammungsnachweis erhalten hatten. Auf Antrag der Erwerber trug der Beklagte die Hengstfohlen in sein Zuchtbuch ein und erteilte für die Tiere Abstammungsnachweise. Die erforderlichen Abstammungsdaten hatte der Kläger dem Beklagten zuvor auf dessen Bitte ohne Kenntnis der von diesem ...