Auf die Revision der Klägerin wird das am 28. August 1997 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin ist Herstellerin von Klimageräten. Die Beklagte fragte bei ihr an, ob sie ein bestimmtes Bauvorhaben ausstatten könne, wobei Klimaschränke des Typs "CCM A" gewünscht wurden. Mit Schreiben vom 3. November 1993 erklärte sich die Klägerin unter Angabe ihrer Preise zur Herstellung, Lieferung und Inbetriebnahme bereit. Nach Verhandlungen teilte die Beklagte der Klägerin sodann mit Schreiben vom 14. April 1994 mit, daß sie "Klimaschränke und Zubehör gemäß LV-Beschreibung, Langtext, und Position 299-320 Kurztext, sowie Angebot vom 3. November 1993" bei 20 % Nachlaß in Auftrag gebe. Die Klägerin dankte mit Schreiben vom 4. Mai 1994 für den Auftrag und nahm dabei wegen des Auftragsumfangs auf das Angebot vom 3. November 1993 Bezug, wobei sie allerdings bei den Klimaschränke betreffenden Positionen die Modellbezeichnung "CCM" aufführte.
In den folgenden Monaten hatten die Parteien weitere Verhandlungen und Schriftverkehr; dabei ging es hauptsächlich um die technischen Daten der zu liefernden Klimaschränke, um Erweiterung des Auftragsvolumens (Nachtragsangebote) und um die Möglichkeit, die Kosten geringer zu ...