Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats -4. Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. September 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Durch Verbundurteil vom 14. März 1994 wurde ihre im Jahre 1989 geschlossene Ehe geschieden, die elterliche Sorge für das am 25. Oktober 1990 geborene Kind Vanessa der Beklagten übertragen und der Kläger verurteilt, an diese nachehelichen Unterhalt von monatlich 950 DM sowie Kindesunterhalt von monatlich 350 DM zu zahlen. Dabei wurde die Höhe des Unterhalts nach der von den Parteien am 3. September 1992 geschlossenen außergerichtlichen Scheidungsvereinbarung bemessen, in der sich der Kläger ausgehend von einem Nettoeinkommen der Beklagten von "ca. 1.200 DM" monatlich und einem eigenen Nettoeinkommen von "mindestens 3.000 DM" monatlich verpflichtet hatte, nachehelichen Ehegatten-und Kindesunterhalt in Höhe von 950 DM bzw. 350 DM zu zahlen. Der 1947 geborene Kläger ist von Beruf Gas-, Wasser-und Heizungsinstallationsmeister. Seit dem 1. Juli 1994 ist er wiederverheiratet; am 13. Mai 1994 war seine weitere Tochter Denise geboren worden. Die 1956 geborene Beklagte übt eine Teilzeitbeschäftigung als Verwaltungsangestellte aus. Seit etwa 1992 unterhält sie eine Beziehung zu einem anderen Partner.
Mit der am 4. Dezember 1997 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Abänderung des Verbundurteils ...