Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. November 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die klagende Bank finanzierte nach einer grundsätzlichen Zusage vom März 1996 im Juni 1996 einen Grundstückskaufvertrag, den der beklagte Notar beurkundet hatte. Mit Telefax vom 12. Juni 1996, welches auch der Beklagte nachrichtlich erhielt, kündigte die Klägerin der Verkäuferin an:
"Auf Veranlassung der (Käuferin) bestätigen wir Ihnen, daß wir ... am 13. Juni 1996 telegraphisch den Restkaufpreis von 1.050.000 DM auf das im Kaufvertrag vorgesehene Anderkonto (des Beklagten) zu treuen Händen überweisen".
Am 13. Juni 1996 wurde auf dem Anderkonto des Beklagten der von der Klägerin avisierte, im Auftrag der Käuferin zu Lasten eines ihrer Konten telegraphisch überwiesene Restkaufpreis gutgebracht. Auf dem von der Käuferin unterzeichneten Überweisungsformular der Klägerin war als Verwendungszweck unter Nennung der Kaufvertragsurkunde angegeben:
"Kaufpreiszahlung abzüglich Anzahlung ... zu treuen Händen".
Im Massenbuch des Beklagten wurde die Käuferin als Hinterlegerin des eingegangenen Betrages vermerkt. Der ...