Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 1998 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 23. Mai 1996 beendet ist.
Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die nach dem 23. Mai 1996 entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Von Rechts wegen.
Die Kläger sind Miteigentümer eines Grundstücks, zu dem verschiedene Flurstücke gehören, über die ein asphaltierter Wirtschaftsweg zu dem von der Beklagten zu 4 betriebenen Geflügelmastbetrieb führt. Die Beklagten zu 1 bis 3 sind Eigentümer des von der Beklagten zu 4 gepachteten Betriebsgeländes. Zwei der den Klägern gehörenden Flurstücke sind seit dem 31. Juli 1948 mit einem Wegerecht in einer Breite von 8 m zum Gehen, Fahren und Viehtreiben zugunsten des jeweiligen Eigentümers der zu dem Betriebsgrundstück der Beklagten zu 4 gehörenden Flurstücke Nrn. 114, 117 und 121 belastet.
Die Kläger haben von den Beklagten das Unterlassen der Wegbenutzung verlangt, soweit sie im Zusammenhang mit dem Betrieb des Geflügelmastbetriebs erfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem die Kläger den Beklagten die Wegbenutzung bis zum 31. Dezember 1998 gegen Zahlung eines Entgelts gestattet haben. Aufgrund dieses ...