Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 101.505 DM.
Nachdem der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt hatte, wurdeseinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 11. Oktober 1999 der Beschluß zugestellt, daß gemäß § 7 EGZPO der Bundesgerichtshof zuständig sei. Am 18. November 1999 erhielt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben des Bundesgerichtshofs mit dem Hinweis, daß innerhalb der bis zum 11. November 1999 laufenden Revisionsbegründungsfrist keine Begründungsschrift eingegangen sei. Daraufhin beantragte der Kläger am 2. Dezember 1999 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision. Er trug vor, die erfahrene und bewährte Kanzleiangestellte seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe entgegen dessen Anweisungen zur Fristenkontrolle aufgrund eines nachträglich nicht mehr erklärbaren Versehens am 11. Oktober 1999 zwar die Vorfrist, nämlich auf den 4. November 1999, nicht aber die Revisionsbegründungsfrist ...