Auf den Einspruch des Klägers wird das Versäumnisurteil des Senats vom 24. Oktober 2000 aufgehoben.
Auf die Revision der Beklagten wird das am 5. März 1998 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung -auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1992 bei der Beklagten beschäftigt, bei der er zuletzt die Funktion eines Leiters der Gruppe "Wettertechnik" bekleidete. Diese Gruppe war der Abteilung "Mathematisch/technische Anwendungsentwicklungen" zugeordnet. Von der Beklagten wurde er als Mitglied des Arbeitskreises "Plotten von Wetterführungsplänen" bestellt, der sich in erster Linie mit der Vermeidung der Nachteile, die die bisherige manuelle Erstellung von Wetterführungsplänen bei Grubenbauten mit sich brachte, durch Verwendung der EDV befassen sollte.
Im Rahmen dieser Tätigkeit entwickelte der Kläger von 1979 bis 1992 gemeinsam mit hauptsächlich einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten ein EDV-gestütztes Verfahren für die graphische Darstellung von Wetterführungsplänen, die auf einer quasiräumlichen Darstellung der jeweiligen Grube beruhen. Diese Pläne dienen zum einen der Überwachung der Gruben und zum anderen der Unterstützung von Einsatzkräften in Katastrophenfällen. Sie bilden die Grundlage behördlicher ...