Auf die Revison der Klägerin zu 1 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Juli 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin zu 1 erkannt worden ist. In diesem Umfang wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 18. Dezember 1997 auf die Berufung der Klägerin zu 1 abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, die an der oberen bergan führenden in west-östlicher Richtung verlaufenden Grenze des Grundstücks A. L. in J. im Abstand von etwa 10 m errichtete Gartenlaube zu beseitigen und den als Garten genutzten Teil des Grundstücks von etwa 18 m nord-südlicher Länge und 20 m west-östlicher Breite zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und je 1/12 der in den ersten beiden Rechtszügen entstandenen Kosten. Die Kläger zu 2 bis 6 tragen je 1/6 der in den beiden ersten Rechtszügen entstandenen gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagten tragen die der Klägerin zu 1 außergerichtlich erwachsenen Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Die Kläger zu 2 bis 6 tragen die den Beklagten im ersten und zweiten Rechtszug außergerichtlich entstandenen Kosten zu je 1/6. Die übrigen außergerichtlich entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien selbst.
Von Rechts wegen.
Die Kläger sind Erben bzw. Erbeserben nach K. S. . Bestandteil seines ungeteilten Nachlasses ist ein Grundstück in J. . Das Eigentumsrecht der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kläger zu 1 und 2 an dem Grundstück wurde 1969 bzw. 1974 in Volkseigentum überführt. Durch Bescheid vom 24. Mai 1993 wurde es zurückübertragen.
Einen Teil des Grundstücks nutzen die Beklagten als Garten. Sie schlossen im Spätjahr 1975 mit der Klägerin zu 6 einen Vertrag, aufgrund dessen sie lebenslänglich zur Nutzung des Gartens sowie zum Abriß einer alten und zum Bau einer neuen Laube im Garten berechtigt sein sollten. 1980 rissen sie die alte Laube ab und errichteten 1981 an ihrer Stelle eine neue Laube.
Die Kläger haben die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Gartens, zu seiner Räumung und zur Beseitigung der Laube verlangt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Klägerin zu 1 die Verurteilung der Beklagten.