Urteil vom 28. September 2000 Az. IX ZR 6/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
28. September 2000
Aktenzeichen:
IX ZR 6/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. November 1998 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 2. Mai 1991 aufgehoben.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Den Beklagten zu 1 a - c wird die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß vorbehalten.

Zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag sowie über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision wird die Sache an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Beklagten sind die Erben von zwei in einer Sozietät verbundenen Steuerberatern, die ursprünglich verklagt waren und während des Rechtsstreits verstorben sind. Der Kläger verlangt wegen falscher steuerlicher Beratung Schadensersatz.

Im Jahre 1975 erfuhr der Kläger, daß auf einem Teil des von ihm bewirtschafteten, ihm zu Miteigentum gehörenden Landgutes Bodenmaterial lagere, welches für den Bau eines nahen Autobahn-Teilstücks verwendbar sei. Der Kläger wollte dieses Bodenvorkommen in Zusammenarbeit mit seinem Informanten, dem Kaufmann B., nutzen. Im Frühjahr 1977 unterrichtete der Kläger davon den früheren Erstbeklagten - der in der Folgezeit allein für ihn tätig wurde - (nachfolgend: Steuerberater) und bat um steuerliche Beratung. Dabei ging es von Anfang an wesentlich darum, bei fortschreitendem Bodenabbau die steuerliche Anerkennung von ...

 
Gründe

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