Die sofortigen Beschwerden vom 9. Juli 1999 und vom 21. September 1999 gegen die Beschlüsse des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Juni 1999 und vom 27. August 1999 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 35.877,77 DM.
I. Die Beklagte hat gegen das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts, mit welchem das sie zur Zahlung von 35.877,77 DM verpflichtende erste Versäumnisurteil aufrechterhalten wurde, am 9. März 1999 Berufung eingelegt. Während des Laufes der bis zum 21. Juni 1999 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist das Rechtsmittel nicht begründet worden. Mit Beschluß vom 23. Juni 1999 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen.
Gegen diese ihr am 29. Juni 1999 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der am 9. Juli 1999 beim Berufungsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Hierzu trägt sie vor, das Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie vor der Verwerfung der Berufung nicht angehört worden sei. Wäre sie angehört worden, hätte sie unverzüglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt.
Zugleich mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde hat die Beklagte ihre Berufung begründet und gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Unter Vorlage einer ...