Urteil vom 29. Februar 2000 Az. VI ZR 47/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
29. Februar 2000
Aktenzeichen:
VI ZR 47/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Oktober 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Widerklage des Beklagten zu 3 stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Haus in B., in dem die Vermieter umfangreiche Renovierungs-und Bauarbeiten durchführen ließen. Der Beklagte zu 3 war einer der in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Vermieter dieser Wohnungen.

Wegen Verletzungen, die sie beim Betreten von Holzplatten erlitten hat, die im Keller des Hauses über einem Rohrgraben verlegt waren, hat die Klägerin von dem Beklagten zu 3 als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1 (Bauleiter) und der Beklagten zu 2 (Bauunternehmen) Zahlung von Schadensersatz verlangt. Der Beklagte zu 3 hat Widerklage erhoben, mit der er von der Klägerin die Rückzahlung an sie durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 3 geleisteter 5.000 DM begehrt.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen sowie die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 5.000 DM an den Beklagten zu 3 verurteilt. Der Senat hat die Revision der Klägerin angenommen, soweit sie auf die Widerklage zur Zahlung verurteilt worden ist. Im übrigen hat er die Revision nicht angenommen.

 
Gründe

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