Urteil vom 17. Dezember 2001 Az. II ZR 382/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
17. Dezember 2001
Aktenzeichen:
II ZR 382/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. August 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Kläger ist seit Ende 1977 als atypisch stiller Gesellschafter in Höhe von 29 % am Gesellschaftskapital der beklagten Kommanditgesellschaft (Beklagte zu 2), deren Komplementär der Beklagte zu 1 ist, beteiligt. Nach dem Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft soll er im Innenverhältnis wie ein Kommanditist behandelt werden.

Anfang 1982 geriet die Kommanditgesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten. Der Beklagte zu 1 wandte sich deswegen an den Kläger mit der Bitte um Stellung von Sicherheiten für einen von der Kommanditgesellschaft aufzunehmenden Kredit. Daraufhin bestellten der Kläger und seine Ehefrau an dem ihnen gehörenden Grundstück in B. S. eine Grundschuld i.H.v. 200.000,00 DM für einen von der Stadtsparkasse L. der Kommanditgesellschaft gewährten Kontokorrentkredit. Im Herbst 1994 verlangte die Stadtsparkasse unter Fristsetzung die Rückführung der auf mehr als 340.000,00 DM angestiegenen Kontoüberziehung. Am 11. November 1994 betrug der Sollsaldo immer noch 191.084,87 DM zuzüglich Zinsen. Dies veranlaßte die Sparkasse, den Kläger und seine Ehefrau zum Kontoausgleich aufzufordern, falls sie vermeiden wollten, aus der Grundschuld in Anspruch genommen zu werden. Zur Abwendung der angedrohten Zwangsvollstreckung haben die Eheleute insgesamt 204.054,02 DM an das Kreditinstitut gezahlt.

Aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau verlangt der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit von den Beklagten, die hilfsweise die Aufrechnung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen der Beklagten zu 2 erklärt haben, die Erstattung dieses Betrages. In den Tatsacheninstanzen hatte der Kläger keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.

 
Gründe

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