Beschluss vom 20. Januar 2000 Az. VII ZB 38/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. Januar 2000
Aktenzeichen:
VII ZB 38/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Oktober 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 23.728,75 DM

 
Tatbestand
 
Gründe

1. Der an das Landgericht adressierte und dort am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist -dem 2. September 1999 -per Fax eingereichte Antrag der Klägerin auf Verlängerung dieser Frist ist am 14. September 1999 mit den Akten beim Kammergericht eingegangen.

Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe mit der Beantragung der Fristverlängerung seine erfahrene, fachlich zuverlässige und seit Jahren mit ähnlichen Aufgaben betraute Büroangestellte beauftragt und die Versendung des Fax selbst überwacht. Entgegen seinen Anweisungen sei aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens an diesem Tag die sofortige Wiedervorlage der Akte mit dem Faxprotokoll und die von ihm wie stets in solchen Fällen anschließend vorgesehenetelefonische Nachfrage beim Gericht über die Gewährung der Fristverlängerung unterblieben.

2. Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt:

Dem Verlängerungsantrag habe nicht mehr entsprochen werden können, weil er erst nach Ablauf der Frist in den Gewahrsam des zuständigen Berufungsgerichts gelangt sei. Das beruhe trotz des Vorlageversehens der Büroangestellten ...

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