Urteil vom 16. Juni 2000 Az. III ZR 2/92 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
16. Juni 2000
Aktenzeichen:
III ZR 2/92
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 10. Zivilsenats -Landwirtschaftssenat -des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juli 1999 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts -Landwirtschaftsgericht -Brake vom 7. Dezember 1998 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin ist Alleinerbin der L. P. , die mit Vertrag vom 4. Juli 1978 der Beklagten eine Grünlandfläche von 7,7 ha verpachtet hatte. Das Pachtverhältnis lief mit dem 10. November 1992 aus, die Pachtfläche wurde danach an die Klägerin zurückgegeben.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 1991 wurde der Beklagten eine Vergütung von 230.245,50 DM für die Aufgabe einer Milchreferenzmenge von 153.497 kg zugesprochen. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und erhob gegen den ablehnenden Bescheid Klage, die abgewiesen wurde. Ihre Berufung nahm sie nach Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Februar 1998 zurück.

Die Klägerin behauptet, erst anläßlich ihres nach Rückgabe der Pachtflächen gestellten Antrags auf Bescheinigung der auf der Gründlandfläche ruhenden Milchreferenzmenge habe sie am 27. November 1992 erfahren, daß die Beklagte antragsgemäß ohne ihre (der Klägerin) Beteiligung für die Aufgabe der Milcherzeugung eine Vergütung erhalten habe und die Referenzmenge zum 30. Oktober 1991 freigesetzt worden sei.

Mit der am 11. Juni 1998 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen und am 24. Juni 1998 zugestellten Klage hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 230.245,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

 
Gründe

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