Urteil vom 28. September 2000 Az. III ZR 276/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
28. September 2000
Aktenzeichen:
III ZR 276/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. August 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen. Tatbestand Mit zwei notariellen Verträgen vom 15. Mai 1992 kaufte die Rechtsvorgängerin der Klägerin von der Beklagten zur Grube Teutschenthal gehörende Betriebsgrundstücke nebst Zubehör sowie von der Treuhandanstalt das Bergwerkseigentum an den Feldern Teutschenthal/Angersdorf und Salzmünde. Der mit der Beklagten geschlossene Vertrag regelt deren Haftung - soweit hier von Interesse - wie folgt:

§ 6 Abs. 7 Für die vor dem Übergabestichtag verursachten Schäden, die aus dem Betrieb des Bergwerkes herrühren, übernimmt der Käufer die Bergschadenshaftung; ausgenommen von dieser Haftungsübernahme sind solche Schäden, die durch einen Gebirgsschlag oder vergleichbare schwerwiegende geologische oder bergtechnische Ereignisse entstehen, soweit ein Gebirgsschlag oder die genannten Ereignisse durch bergbauliche Tätigkeit vor dem Übergabestichtag verursacht wurden. ... Sobald Schäden der vorgenannten Art auftreten und Schadensersatzansprüche gegenüber einer Vertragspartei durch Dritte geltend gemacht werden oder die Vornahme von Handlungen von einer Vertragspartei entgegen der vorstehenden Haftungszuordnung verlangt wird, stellen sich die ...

 
Tatbestand
 
Gründe

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