Urteil vom 4. Februar 2000 Az. V ZR 166/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
4. Februar 2000
Aktenzeichen:
V ZR 166/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 24. März 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 28. August 1995 kaufte der Beklagte von der Klägerin ein Grundstück zum Preis von 156.568 DM, von dem 40.000 DM bezahlt wurden. Der Restkaufpreis sollte nach Vorliegen aller zur Vertragsdurchführung erforderlichen Genehmigungen fällig werden. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Kaufpreiszahlung war eine Verzinsung des offenen Betrages mit 12 % vereinbart. Vertraglich übernommen wurde eine Dienstbarkeit zugunsten der W. , im Grundbuch eingetragen war jedoch eine Dienstbarkeit zugunsten der M. E. AG.

Die Klägerin hat von dem Beklagten die Zahlung des Restkaufpreises nebst den vertraglich vereinbarten Zinsen verlangt. Dieser hat geltend gemacht, ihm stehe wegen der bisher nicht gelöschten Dienstbarkeit ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 116.568 DM zuzüglich 12 % Zinsen hieraus seit dem 30. November 1996 verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Beklagte fristgerecht damit begründet, ihm stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu und er habe deshalb nur Zug um Zug gegen Löschung der Dienstbarkeit verurteilt werden dürfen. Nachdem die Dienstbarkeit am 1. April 1998 gelöscht worden war, hat der Beklagte entgegen seinem in der Berufungsbegründung angekündigten Antrag, das angefochtene Urteil in eine ...

 
Gründe

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