Urteil vom 11. Oktober 2001 Az. VII ZR 383/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
11. Oktober 2001
Aktenzeichen:
VII ZR 383/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin wollte im Juni 1994 in B. ein weiteres Fast-Food-Restaurant eröffnen. Die Renovierung des hierfür vorgesehenen Gebäudes wurde von einer Architektengemeinschaft, deren Nachfolger der Beklagte zu 2 ist, geplant. Die Beklagte zu 1 wurde unter anderem mit der Erstellung des Fußbodens beauftragt. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Der ursprünglich vorgesehene Fußbodenaufbau konnte nicht verwirklicht werden, da die Mindestraumhöhe nicht hätte eingehalten werden können. Der Architekt und der Projektleiter der Klägerin kamen daher überein, den Fußboden um 3 bis 4 cm geringer auszubilden. Er entsprach damit nicht mehr den DIN-Vorschriften. Ferner war vorgesehen, in der Küche die erforderlichen Rohrleitungen auf dem Rohbetonfußboden zu verlegen. Die Beklagte zu 1 erhob mit Schreiben vom 31. März 1994 vergeblich Bedenken gegen diese Planung. Sie führte die Arbeiten schließlich durch. Die Abnahme erfolgte am 1. Juni 1994.

In der Folgezeit traten erhebliche Mängel auf. In einem selbständigen Beweisverfahren, das die ...

 
Gründe

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