Beschluss vom 28. Juni 2001 Az. I ZB 1/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
28. Juni 2001
Aktenzeichen:
I ZB 1/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 2. Dezember 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,--DM festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 23. Mai 1995 eingereichten Anmeldung die Eintragung der Wortmarke

"INDIVIDUELLE"

für die Waren

"Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen."

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatGE 40, 268).

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat das Zeichen aufgrund der Schutzhindernisse gemäß §

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