Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten zu 1) ergangen ist.
Das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 20. Februar 1998 wird insoweit abgeändert.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1), der Löschung der im Grundbuch von S. eingetragenen Grundschulden zuzustimmen, wird abgewiesen.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zustimmung zur Löschung von zwei Grundschulden in Höhe von je 500.000 DM, die zugunsten der Beklagten zu 1) auf mehreren Grundstücken der Klägerin im Grundbuch eingetragen sind.
Im Jahre 1993 verkaufte die Klägerin die vorgenannten Grundstücke und erteilte der Grundstückskäuferin, die nicht im Grundbuch eingetragen wurde, eine Belastungsvollmacht. Unter Inanspruchnahme dieser Vollmacht bestellte die Grundstückskäuferin die beiden streitigen Briefgrundschulden für die Beklagte zu 1). Diese trat die Grundschulden im Zusammenhang mit einem Zwischenkredit, den die Beklagte zu 2) der Grundstückskäuferin gewährte, als Sicherheit an die Beklagte zu 2) ab, verwaltete die Grundschulden aber treuhänderisch weiter.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Bestellung der Grundschulden sei unwirksam, da die Grundstückskäuferin die Belastungsvollmacht überschritten habe. Die Beklagte zu 2) habe die Grundschulden nicht gutgläubig erworben.
Das Landgericht hat der Klage, die Beklagten zu verurteilen, der Löschung der streitigen Grundschulden zuzustimmen, stattgegeben. Die Berufung der Beklagten zu 1) ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) hat das Oberlandesgericht die Klage gegen sie abgewiesen. Von den Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1) hat der erkennende Senat nur die der Beklagten zu 1) angenommen. Mit ihr verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin macht im Wege der unselbständigen Anschlußrevision geltend, das Berufungsgericht habe bewußt nicht über ihren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag entschieden, daß die Beklagte zu 1) ihr sämtliche aus dem gutgläubigen Erwerb der Grundschulden durch die Beklagte zu 2) entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen habe.