Urteil vom 2. April 2001 Az. II ZR 261/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
2. April 2001
Aktenzeichen:
II ZR 261/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerinnen, die aufgrund rechtskräftigen Urteils vom 27. November 1997 der M.

(M. GmbH) einen Betrag i.H.v. 85.168,06 DM nebst Zinsen schulden, haben gegen die Gläubigerin Vollstreckungsgegenklage erhoben. Diese stützen sie auf die von ihnen gegen die titulierte Forderung am 8. Januar 1998 erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch, den ihre Mutter gegen die M. GmbH besaß und den sie am 29. Dezember 1997 an die beiden Klägerinnen abgetreten hat.

Die Mutter der Klägerinnen war bis Ende Februar 1995 Gesellschafterin der M. GmbH; in dieser Eigenschaft hatte sie sich für Verbindlichkeiten der GmbH verbürgt und dafür einen Provisionsanspruch in Höhe von 90.000,--DM erworben; bei ihm handelt es sich um die an die Klägerinnen abgetretene Forderung.

Die M. GmbH hat den Anspruch gegen die Klägerinnen bereits während des gegen sie geführten Rechtsstreits durch Vertrag vom 23. Dezember 1996 an die Beklagte abgetreten; Geschäftsführer beider Gesellschaften ist der geschiedene Ehemann der Mutter der Klägerinnen.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Bilanzen der Gesellschaft die Auffassung vertreten, die von der Mutter der Klägerinnen abgetretene Provisionsforderung habe ebenso wie die ihr zugrundeliegende Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt, mit ihr habe deswegen nicht wirksam aufgerechnet werden können.

Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung in Höhe von 90.000,--DM für unzulässig erklärt, die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

 
Gründe

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