Urteil vom 3. Mai 2001 Az. I ZR 318/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
3. Mai 2001
Aktenzeichen:
I ZR 318/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. November 1998 aufgehoben.

Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Teil-Anerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 19. November 1997 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000,--DM; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Cerealien-Produkte mit dem von der Klägerin als zweites Blatt der Anlage K 7 überreichten Werberundschreiben zu werben, soweit hierdurch die Zugabe einer bestimmten Menge gleicher Ware als unentgeltlich herausgestellt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 29/30 und die Beklagte 1/30.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges und der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin stellt Brotaufstriche einschließlich Konfitüren und Müsliriegel her und vertreibt diese.

Die Beklagte produziert und vertreibt ...

 
Gründe

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