Die Kosten des Rechtsstreits werden gemäß §§ 92, 91a ZPO der Klägerin zu 29%, der Beklagten zu 71% auferlegt.
1.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 ZPO insoweit zu tragen, als der Klage durch Senatsurteil vom 19. Dezember 1995 (BGHZ 131, 332) stattgegeben worden ist. Entsprechend sind der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, soweit die Klage nach dem Senatsurteil in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (NJW 2000, 1021) keinen Erfolg hatte.
2.
Nachdem die Parteien den jetzt noch anhängigen Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten insoweit gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Beklagte hat ihre Kostenpflicht insoweit dem Grunde nach anerkannt.
3.
Hieraus ergibt sich eine Kostenverteilung zu Lasten der Klägerin von 29% und zu Lasten der Beklagten von 71%.