Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats -Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juni 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen wurde.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 4.281,74 DM sowie laufenden Trennungsunterhalt, und zwar für die Zeit von Juli bis Dezember 1997 monatlich 2.421,57 DM abzüglich für Juli bis Oktober 1997 monatlich gezahlter 600 DM, für die Zeit von Januar bis Juli 1998 monatlich 1.832,97 DM und ab 1. August 1998 monatlich 2.181,97 DM.
Das Amtsgericht sprach ihr 5.460 DM zu. Die Urteilsformel dieser als Teilurteil bezeichneten Entscheidung lautet, vom Ausspruch über die Vollstreckbarkeit abgesehen, wie folgt:
"Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.460,--DM zu zahlen.
Die Entscheidung über die Restforderung und die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten."
In den Entscheidungsgründen dieses Urteils wird ausgeführt, die Klage sei für die Zeit von Januar bis Dezember 1997 teilweise und für die Monate Dezember 1996 sowie Januar bis Juli 1998 nicht begründet. Für die Zeit ab August 1998 habe mangels Wahrung der Einlassungsfrist ...