Urteil vom 28. September 2000 Az. I ZR 201/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
28. September 2000
Aktenzeichen:
I ZR 201/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 1998 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 20. Oktober 1997 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Parteien betreiben in W. den Einzelhandel mit Fotoartikeln sowie Artikeln der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation.

Am 22. Mai 1997 warb die Beklagte in einer mehrseitigen Beilage zur "W. Zeitung" für verschiedene Gegenstände aus ihrem Sortiment, darunter Fotokameras, Geräte der Unterhaltungselektronik und elektrische Haushaltsgeräte. Die erste Seite dieser Werbebeilage trägt die Überschrift "Zufrieden oder Geld zurück!*". In einem "Sternchen-Hinweis" heißt es zur Erläuterung wie folgt:

"Wenn Sie mit einem bei uns gekauften Artikel nicht zufrieden sind, erhalten Sie innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis zurückerstattet. (Bei Vorlage des Kassenzettels und mit Originalverpackung -Ausnahme sind CDs und Computersoftware)".

Die Klägerin hat das von der Beklagten angekündigte und gewährte Rückgaberecht als Verstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet und Unterlassung, Auskunftserteilung sowie die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung begehrt.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den ...

 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet