Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Juli 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 DM.
I.
Die Klägerin verfolgt im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt.
Das Amtsgericht -Familiengericht -verurteilte den Beklagten, nachdem die Klägerin den Rechtsstreit wegen des weitergehenden Auskunftsbegehrens für erledigt erklärt hatte, durch Teilurteil, "der Klägerin vollständig Auskunft zu erteilen über seine Nebeneinkünfte -unversteuert -in den Jahren 1994, 1995 und 1996."
Das Oberlandesgericht setzte den Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf 500 DM fest und verwarf die Berufung des Beklagten durch Beschluß, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a ZPO).
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, die Beschwer hätte auf mindestens 2.000 DM festgesetzt werden müssen. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über unversteuerte Einnahmen sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da ihm über derartige Einkünfte nichts bekannt sei. Er verfüge nicht über Unterlagen, aus denen er entnehmen könne, Arbeiten verrichtet, abgerechnet und ...