Urteil vom 18. September 2001 Az. X ZR 196/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
18. September 2001
Aktenzeichen:
X ZR 196/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für vor Abschluß beendete Reparaturarbeiten an einer durch einen Brand beschädigten Kesselanlage.

Nachdem die Mitarbeiter L. und Lü. der Klägerin die Kesselanlage besichtigt und den voraussichtlichen Reparaturaufwand ermittelt hatten, erteilte die Beklagte der Klägerin einen entsprechenden Auftrag. Nach Beginn der Arbeiten ließ die Beklagte diese stoppen, weil bei der Demontage ein größerer Schaden als angenommen festgestellt worden sei, und veranlaßte schließlich den Abriß des gesamten Kessels.

Die Klägerin hat mit der Behauptung, die Beklagte habe den Werkvertrag gekündigt, Zahlung von 144.844,80 DM für bereits erbrachte Leistungen verlangt. Die Beklagte hat eine Kündigung und Leistungen in dem behaupteten Umfang bestritten. Sie hat der Klägerin eine fehlerhafte Beratung vorgeworfen und behauptet, die Kesselanlage sei nur zu Kosten zu reparieren gewesen, die an die Aufwendungen für eine neue Anlage herangereicht hätten.

Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten verworfen, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden sei.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, der die Klägerin entgegentritt.

 
Gründe

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