Urteil vom 3. April 2000 Az. II ZR 373/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
3. April 2000
Aktenzeichen:
II ZR 373/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 9. Februar 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der beklagte Verein ist nach seiner Satzung "der zuchtbuchführende Rassezuchtverein für den deutschen Schäferhund". Der Kläger, dessen Mitglied, wehrt sich mit seiner auf Feststellung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen eine ihn treffende Vereinsstrafe. Der Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben.

Die in § 26 Abs. 3 der Vereinssatzung enthaltene Schiedsklausel ist während der vorprozessualen Auseinandersetzung der Parteien durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung, dem der Kläger nicht zugestimmt hat, in die Satzung aufgenommen und am 3. September 1996, acht Tage vor Erhebung der Klage, in das Vereinsregister eingetragen worden.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter.

 
Gründe

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat die Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte verneint. Die in § 26 Abs. 3 ...

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