Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. September 1999 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Anschlußberufung des Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. Februar 1999 verworfen wird.
Unter Abänderung des Beschlusses des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. September 1999 trägt die Klägerin 11/20, der Beklagte 9/20 der Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 73.472,05 DM.
I.
Die Klägerin hat von dem Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 168.125,32 DM und Zinsen gefordert. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 73.472,05 DM und Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin am 1. und der Beklagte am 6. April 1999 rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf Antrag der Klägerin ist deren Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Mai 1999 verlängert worden. Die Klägerin hat die Berufung am 17., der Beklagte am 14. Mai 1999 begründet. In der Berufungsbegründung des Beklagten heißt es, sein Rechtsmittel sei als selbständige Anschlußberufung anzusehen, nachdem die Klägerin bereits ihrerseits am 1.April 1999 Berufung eingelegt habe.
Die Klägerin hat die Berufung vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Den Antrag des Beklagten, über seine Berufung zu ...