Urteil vom 7. Dezember 2000 Az. I ZR 146/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. Dezember 2000
Aktenzeichen:
I ZR 146/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1998 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 3. Zivilkammer - vom 4. September 1997 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin ist die Deutsche Telekom AG. Sie bietet in ihrem Auftrag entworfene und hergestellte Telefonkarten zum Verkauf an, so in der Vergangenheit auch die Karte "P 02 B", deren - nachstehend wiedergegebene - Rückseite als Hintergrundbild eine stilisierte Weltkarte mit blauem Quadrantennetz aufweist. Neben anderen Angaben trägt sie den Werbespruch:

"Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren. Ruf doch mal an!"

Die Beklagte zu 3 (im folgenden: die Beklagte) ist eine Werbeagentur, die ebenfalls Telefonkarten herstellen und über die Deutsche Postreklame GmbH (heute: DeTeMedien GmbH), eine Tochtergesellschaft der Klägerin, vertreiben ließ. Sie brachte 1991 eine zum Verkauf am Schalter vorgesehene, von ihrem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 1, entworfene Telefonkarte "S-42" auf den Markt. Der Aufdruck "Dr. Sch. & Partner" auf der Vorderseite der Karte weist auf ihr Unternehmen hin. Auf der - nachstehend wiedergegebenen - Rückseite befindet sich eine verkleinerte Abbildung der Karte "P 02 B" der Klägerin mit dem dazugesetzten Spruch:

"Zwar ...

 
Gründe

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