Urteil vom 15. Mai 2000 Az. II ZR 359/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
15. Mai 2000
Aktenzeichen:
II ZR 359/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Oktober 1998 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit der von ihnen erhobenen Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluß der Beklagten vom 28. Mai 1997 (TOP 5 des Protokolls), durch den der Vorstand ermächtigt worden ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital gegen Bar- oder Sacheinlagen um -höchstens - 7 Mio. DM zu erhöhen und insoweit das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Aus dem Bericht des Vorstands zu TOP 5 ergibt sich, daß eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der Ausgabe von Belegschaftsaktien dienen soll. Ferner wird darin ausgeführt, die vorgeschlagene Ausgabe von neuen Aktien gegen Sacheinlagen unter Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre solle den Vorstand in die Lage versetzen, eine Beteiligung, ein Unternehmen oder Lizenzen zu erwerben. Zu dem Erwerb von Lizenzen wird bemerkt, der Vorstand verhandle zur Zeit mit verschiedenen Vereinen im In- und Ausland über den Abschluß von Sponsorenverträgen, die es der Gesellschaft erlauben sollten, die bekannten Namen und Logos dieser Sportvereine unter einer Lizenz bei der Vermarktung von a. -Produkten zu verwerten. Die Lizenzgeber hätten deutlich zu erkennen gegeben, daß sie auf einer Bezahlung in Form von Aktien der Gesellschaft bestehen könnten. Darüber hinaus enthält der Bericht den Hinweis, daß zu den ...

 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet