Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. April 1998 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen -in teilweiser Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsurteils -die Klägerin 38 v.H., der Beklagte 62 v.H.
Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin vertreibt medizintechnische Geräte und betreut Dialysezentren. Sie beabsichtigte, im Jahre 1994 gemeinsam mit dem beklagten Arzt ein Dialysezentrum in A. zu errichten und zu betreiben. Zu diesem Zwecke schlossen die Parteien am 12. Juni 1994 einen schriftlichen Vertrag, aufgrund dessen der Beklagte die eigenverantwortliche ärztliche Leitung des Zentrums übernehmen sollte, während es der Klägerin oblag, die Finanzierung sicherzustellen und Entscheidungen in kaufmännischen oder wirtschaftlichen Fragen zu treffen. Der Vertrag sollte mit der Eröffnung einer Kassenarztpraxis durch den Beklagten, die unverzüglich nach Erhalt der kassenärztlichen Zulassung zu erfolgen hatte, in Kraft treten. Er wurde auf zehn Jahre abgeschlossen. Beide Parteien verpflichteten sich gegenseitig, sich keine Konkurrenz in Form einer gleichartigen Einrichtung in der gleichen Stadt zu machen.
Nachdem der zuständige Ausschuß der Kassenärztlichen Vereinigung am 5. September 1994 dem Beklagten mündlich mitgeteilt hatte, daß seinem Zulassungsantrag auf Einrichtung ...