Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als weitergehend als im nachfolgend ausgeurteilten Umfang zum Nachteil der Kläger entschieden ist, und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 15. Oktober 1997 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 21.844,08 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1997 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bodensonderungsbescheides der Stadt L. vom 6. Juni 1997 betreffend das im Grundbuch von S. Blatt 1 verzeichnete Grundstück Flurstück 5 der Gemarkung Schönau beginnend mit dem 1. November 1997 an die Kläger monatlich 1.100,44 DM zu zahlen. Der Betrag wird am 31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmals am 31. März 1998, für das mit Ablauf der bezeichneten Tage verstreichende Quartal bzw. den Zeitraum vom 1. November 1997 bis 31. März 1998 fällig und ist von dem auf den Eintritt der Fälligkeit jeweils folgenden Tag an mit 4% zu verzinsen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Kläger werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die Beklagte 59%, die Kläger 41%.
Von Rechts wegen.
Die Parteien streiten um die Vergütung für die Nutzung eines Grundstücks.
Eigentümerin des im Grundbuch von L. eingetragenen Grundstücks Flurstück der Gemarkung S. war früher E. S. . Das insgesamt 69.740 qm große Grundstück wurde Anfang der 80er Jahre neben anderen Grundstücken für den Bau der Trabantenstadt L. -G. in Anspruch genommen. Die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum oder eine vertragliche Regelung seiner Nutzung unterblieben. Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin einer Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft nach dem Recht der DDR, nutzt einen Teil des Grundstücks.
1995 leitete die Stadt L. ein Bodensonderungsverfahren ein. Am 29. Juni 1995 ersuchte sie das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. In der Folgezeit übertrug Ellen Schacher das Eigentum an dem Grundstück den Klägern. Sie wurden am 27. August 1996 in das Grundbuch eingetragen. Durch für sofort vollziehbar erklärten, von den Klägern angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1997 ordnete die Stadt der Beklagten das Eigentum an der von ihr genutzten Teilfläche des Grundstücks, dem 3095 qm großen Flurstück 5 , zu. Der Bescheid wurde vom 30. Juni bis zum 29. Juli 1997 ausgelegt. Am 24. Oktober 1997 wurde die Beklagte als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Der Richtwert des Grundstücks betrug zunächst 370 DM/qm. Seit Januar 1997 beträgt er nur noch 320 DM/qm.
Aus eigenem und abgetretenem Recht der E. S. haben die Kläger im ersten Rechtszug für die Nutzung des Grundstücks im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. März 1997 insgesamt 51.415,20 DM und seit dem 1. April 1997 bis zur Beendigung des Bodensonderungsverfahrens vierteljährlich 5.712,80 DM zuzüglich Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung haben die Kläger nach teilweiser Rücknahme ihres Rechtsmittels die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 21.844,08 DM Nutzungsentgelt für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 24. Oktober 1997 und beginnend mit dem 1. November 1997 vierteljährlich 3.817 DM nebst näher aufgegliederter Zinsen beantragt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren gegen die Klageforderung hilfsweise mit Verwendungsersatzansprüchen aufgerechnet. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.739,18 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1997 verurteilt. Ihre Aufrechnung hat es für unzulässig angesehen.
Mit der Revision erstreben die Kläger die Verurteilung der Beklagten, soweit das Oberlandesgericht ihrem Antrag nicht stattgegeben hat. Ihre Zinsforderung beschränken sie auf 4 % seit dem 30. Juni 1997. Mit der Anschlußrevision hat die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Senat hat die Anschlußrevision nicht angenommen.