Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, ist aus einer Verschmelzung mit der V.bank S. e.G. (nachfolgend: V. S.) hervorgegangen, deren Vorstandsmitglieder die Beklagten von 1991 bis zu ihrem Rücktritt Ende Juni 1995 waren. Nach dem Geschäftsverteilungsplan war die Beklagte zu 2 für das Kreditgeschäft vorrangig zuständig; die Vergabe von Darlehen über 250.000,00 DM bedurfte der Zustimmung beider Vorstandsmitglieder. Während ihrer Vorstandstätigkeit verursachten die Beklagten - wie sie selbst vorprozessual mit Schreiben vom 16. Juni 1995 an die Sicherungseinrichtung beim Bundesverband der Deutschen V.banken und R.banken (BVR) eingestanden haben -aufgrund der ihnen fehlenden fachlichen Eignung und bankgeschäftlichen Erfahrung eine derartige geschäftliche Fehlentwicklung, daß die V.bank S. in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten stürzte; die schließlich trotz Wertberichtigungen in Millionenhöhe und Inanspruchnahme einer Ausfallbürgschaft der Sicherungseinrichtung beim BVR in Höhe von 9,734 Mio. DM drohende Insolvenz konnte nur durch die Verschmelzung mit der Klägerin vermieden werden. Ursächlich dafür waren vor allem ...