Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. August 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin parkte am 28. August 1996 ihren Pkw auf dem leicht abschüssigen Gelände des Pflegeheims D.-L., einer anerkannten Beschäftigungsstelle für Zivildienstleistende in der Trägerschaft der Landeshauptstadt D. In unmittelbarer Nähe des Kraftfahrzeugs der Klägerin stellte der im Pflegeheim beschäftigte Zivildienstleistende L. ein Elektrofahrzeug des Heims ab. Nachdem er das Fahrzeug verlassen hatte, rollte es rückwärts und prallte gegen den Pkw der Klägerin. Wegen ihres Fahrzeugschadens hat die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Von der beklagten Bundesrepublik Deutschland begehrt sie Ersatz ihrer Selbstbeteiligung von 650 DM sowie eine Kostenpauschale von 50 DM, ferner die Feststellung, daß die Beklagte ihr auch zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sei. Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Die Berufung der Beklagten ist im wesentlichen erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen -Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Zivildienstleistende L. die Handbremse des Elektrofahrzeugs nicht vollständig angezogen und dadurch den Unfall ...