Urteil vom 21. Februar 2001 Az. IV ZR 259/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. Februar 2001
Aktenzeichen:
IV ZR 259/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Oktober 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einem Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung.

Der Versicherungsnehmer hatte mit Antrag vom 16. März 1996 bei der Beklagten den Abschluß einer Risiko-Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 25.000 DM beantragt. Auf ihm mit dem Antrag gestellte Gesundheitsfragen hatte er angegeben, an Bluthochdruck zu leiden und sich deshalb regelmäßig ärztlichen Behandlungen zu unterziehen. Die Klägerin war im Antrag als Bezugsberechtigte bezeichnet. Nach Eingang des Antrags bei der Beklagten, aber noch vor dessen Annahme verstarb der Versicherungsnehmer am 31. März 1996; es handelte sich um einen plötzlichen Herztod.

Nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen der Beklagten für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung (im folgenden nur: AVB) verspricht die Beklagte vorläufigen Versicherungsschutz, der sich auf die für den Todesfall beantragten Leistungen erstreckt; das im Lebensversicherungsantrag festgelegte Bezugsrecht gilt auch für die Leistungen aus dem vorläufigen Versicherungsschutz. Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt nach den Bedingungen mit dem Tag des Eingangs des Lebensversicherungsantrags bei der Beklagten, spätestens mit dem dritten Tag ...

 
Gründe

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