Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 29. April 1997 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. August 1975 am 16. August 1976 angemeldeten deutschen Patents 26 36 816 (Streitpatents), das 1994 durch Ablauf der Schutzdauer erloschen ist. Das Streitpatent umfaßt 5 Patentansprüche; die allein angegriffenen Patentansprüche 1 bis 3 und 5 lauten:
"1. Kniegelenk-Endoprothese mit zwei in die Knochen einsetzbaren, mit Dornen versehenen oberen und unteren Anschlußstücken, die durch einen rechtwinkelig zu den Dornen verlaufenden Gelenkbolzen über ein auf dem unteren Anschlußstück abgestütztes Zwischengelenkstück gelenkig miteinander verbunden sind, und mit einer durch einen zu dem Gelenkbolzen rechtwinkeligen Zapfen und eine hülsenförmige Aufnahme für diese gebildete gelenkige Verbindung zwischen dem Gelenkzwischenstück und dem unteren Anschlußstück, dadurch gekennzeichnet, daß das Gelenkzwischenstück (23) auf dem unteren Anschlußstück (26) durch zu dem Dorn (44) des unteren Anschlußstücks (26) etwa rechtwinkelige Lagerfläche (40, 52) des Gelenkzwischenstücks (23) und des unteren Anschlußstücks
(26) breitflächig abgestützt ist ...