Urteil vom 2. März 2000 Az. III ZR 141/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
2. März 2000
Aktenzeichen:
III ZR 141/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. März 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen. Tatbestand Im Zuge des nach der Wiedervereinigung erfolgten Ausbaus der Bundesautobahn A 4 mußte die zwischen dem Autobahndreieck Nossen und dem Autobahndreieck Dresden die Bundesautobahn kreuzende Ferngasleitung 301 verlegt werden, die von einem VEB, dessen Rechtsnachfolger die Beklagte ist, aufgrund 1983 getroffener Planentscheidungen erbaut und betrieben worden war.

Da zwischen der klagenden Bundesrepublik Deutschland und dem beklagten Energieversorgungsunternehmen unterschiedliche Auffassungen darüber bestanden, wer von ihnen die Kosten der straßenbaubedingten Verlegung der Ferngasleitung zu tragen hat, schlossen die Parteien im Dezember 1995 einen "Vorfinanzierungsvertrag". Darin verpflichtete sich die Beklagte, die Leitungsänderung einschließlich der Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen, während sich die Klägerin verpflichtete, die entstehenden Kosten einstweilen vorzulegen. Die endgültige Klärung der Kostentragungspflicht sollte auf dem Rechtsweg erfolgen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr entsprechend dem Vorfinanzierungsvertrag aufgewendeten Betrages von 53.867,30 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen -Revision ...

 
Tatbestand
 
Gründe

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