Beschluss vom 10. April 2002 Az. XII ZR 257/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
10. April 2002
Aktenzeichen:
XII ZR 257/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. August 1999 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 20.578

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist mit der rechtskräftigen Abweisung des im Vorprozeß widerklagend geltend gemachten Begehrens festzustellen, das Mietverhältnis zwischen den Parteien sei spätestens seit dem 21. Februar 1994 beendet, als kontradiktorisches Gegenteil auch die Feststellung, das Mietverhältnis bestehe nach dem 21. Februar 1994 fort, in Rechtskraft erwachsen. Es kann dahinstehen, ob mit dieser Formulierung die Rechweite der Rechtskraft zutreffend umschrieben wird. Das Oberlandesgericht geht jedenfalls in seiner Hilfsbegründung zu Recht davon aus, daß das Landgericht - unabhängig von der Frage der Bindungswirkung des Urteils im Vorprozeß - zutreffend die Kündigung vom 11. April 1997 für unwirksam erachtet und dem Mietzinsverlangen der Klägerin entsprochen hat. Diese Annahme trägt schon für sich genommen die Entscheidung, die Berufung des Beklagten insoweit zurückzuweisen.

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