Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. November 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Der Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs für zwei Grundstücke. Diese standen ursprünglich im Eigentum des am 14. Dezember 1979 in Berlin-West verstorbenen W. B. Sein Erbe ist der Kläger.
Auf der Grundlage einer Beschlußvorlage des Rates der Gemeinde Z. vom 29. Juni 1989 beschloß der Rat des Kreises B. am 12. Dezember 1989, die erwähnten Grundstücke zur "Durchführung der geplanten Baumaßnahmen -Neubau von 2 Eigenheimen -gemäß § 12 des Baulandgesetzes" in Volkseigentum zu überführen. In der Begründung ist ausgeführt, daß die Enteignung zur planmäßigen Durchführung der genannten Baumaßnahmen erforderlich sei. Verhandlungen zum freihändigen Ankauf hätten nicht geführt werden können, weil der Eigentümer auf Veräußerungsangebote der Bauwilligen nicht reagiert habe. Die bisherigen Eigentümer sollten eine Entschädigung erhalten. Der Bescheid wurde dem Kläger nicht zugestellt; er trägt einen amtlichen Vermerk, daß er seit 15. Januar 1990 rechtskräftig sei.
Auf der Grundlage eines Rechtsträgernachweises vom 14. Februar 1990 wurde im Grundbuch am 18. April 1990 das "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Gemeinde Z..." eingetragen. Mit Feststellungsbescheid des Rates des Kreises vom 19. ...