Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juni 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Eine aus den Klägern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwarb im Jahre 1989 von deren Vater dessen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstückskomplex, der aus drei Häusern bestand und in insgesamt 144 Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt war. Die andere Hälfte hielt zunächst eine Frau F. treuhänderisch für die Kläger; im Jahre 1993 wurden auch diese Miteigentumsanteile formell auf die Kläger übertragen.
Ab Frühjahr 1991 erwogen die Kläger den Verkauf des Grundbesitzes. Ihr Vater nahm im Mai/Juni 1991 Kontakt mit dem Beklagten, einem Fachanwalt für Steuerrecht, auf. Mit Faxschreiben vom 15. November 1991 beauftragten die Kläger, vertreten durch den Kläger zu 1, den Beklagten, sie in den mit dem Verkauf der einzelnen Eigentumswohnungen zusammenhängenden steuerlichen Fragen zu beraten. Der Beklagte schlug ihnen in seinem Antwortschreiben vom 21. November 1991 vor, das Immobilienobjekt entweder zum "Einlagewert" in einen von der BGB-Gesellschaft zu unterhaltenden Gewerbebetrieb einzubringen oder zu einem entsprechenden Preis an eine zu diesem Zweck zu gründende GmbH zu verkaufen und sie dann auf dem Wohnungsmarkt ...