Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 21. August 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 4. März 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Januar 1989 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 378 737 (Streitpatents), das eine Lastverstelleinrichtung betrifft und 16 Patentansprüche umfaßt. Die Patentansprüche 1, 6 und 9 lauten in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt:
"1. Lastverstelleinrichtung mit einem Steuerelement (8a, 8b), das -auf ein die Leistung einer Brennkraftmaschine bestimmendes Stellglied (9) einwirkt,
-mit einem mit dem Fahrpedal (1) gekoppelten Mitnehmer (4) zusammenwirkt und -zusätzlich durch einen mit einer elektronischen Regeleinrichtung
(17) zusammenwirkenden Stellantrieb (14) ansteuerbar ist, wobei -der Stellweg des Mitnehmers (4) in Leerlaufrichtung durch einen Leerlaufanschlag (LL) begrenzt ist,
-das Steuerelement (8a, 8b) in seinem Leerlaufregelbereich relativ zum Mitnehmer (4) mittels des elektrischen Stellantriebs (14) bewegbar ist, wenn der Mitnehmer (4) am Leerlaufanschlag (LL) anliegt,
-ein Ansatz (11) am Mitnehmer (4), an dem das Steuerelement (8a, 8b) bei minimaler Leerlaufstellung (LLmin) zur Anlage kommt, das Steuerelement (8a, 8b) ...