Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Oktober 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Der Kläger litt seit Anfang der 80er Jahre unter Bandscheibenbeschwerden, die jeweils konservativ behandelt wurden. Am 14. Februar 1994 begab er sich aufgrund einer Überweisung seines Hausarztes in die Behandlung des Beklagten. Dieser diagnostizierte einen Bandscheibenprolaps mit Nervenwurzeldekompression L5/S1 und empfahl eine Diskographie sowie eine Laser-Nervenwurzeldekompression. Zur Durchführung dieser Maßnahme begab sich der Kläger am 9. März 1995 in ein Krankenhaus, in welchem der Beklagte Belegbetten unterhält und wo dieser ihn noch am selben Tag operierte. Am 13. März 1995 wurde bei dem Kläger eine Peronaeusparese (Fußheberschwäche) diagnostiziert, aufgrund derer er seine berufliche Tätigkeit als Schlosser aufgab.
Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, die nicht indizierte Operation, über deren Risiken er weder am 14. Februar noch am 9. März 1995 aufgeklärt worden sei, habe sowohl zu der Peronaeusparese als auch zur Impotenz geführt.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den (bezifferten) Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dem Kläger ein Schmerzensgeld von 40.000 DM zugesprochen sowie die Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche materiellen Schäden des Klägers aus der Operation vom 9. März 1995 festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers diesem Zinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag zugesprochen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.